Brandschutz
Wartungsinformation über BrandschutzklappenBrandschutz
Das Thema Brandschutz ist ein sehr wichtiger Baustein für Ihre Sicherheit.
1. Funktion und Aufgabe
2. Zugänglichkeit **
3. Kennzeichnung
4. Auslöseein- und Schließvorrichtungen
5. Wartungs- und Prüfungsvorschriften
In den Prüfbescheiden / Zulassungen sind die Wartungsauflagen detailliert beschrieben. Die Wartungstätigkeiten sind Bestandteil der Prüfbescheiden / Zulassungen. Dazu gehören äußere und innere Überprüfungen und Wartungen:
- die Überprüfung der Dichtungselemente (innen);
- das Entfernen von Verunreinigungen (innen und außen);
- das Beseitigen von Korrosionsschäden (innen und außen); das Nachschmieren von
- Lagerstellen (innen und außen);
die Überprüfung der mechanischen Funktion***; - die Überprüfung der elektrischen Funktion (bei Klappen mit elektrischen
Betätigungs-, Steuer- und Signalelementen)***; - die Überprüfung der pneumatischen Funktion (bei Klappen mit pneumatischen Betätigungselementen) ***.
Der Wartungsaufwand ist abhängig von der Bauart der Brandschutzklappen. Es wird unterschieden zwischen Brandschutzklappen mit und ohne spezielle Wartungsauflagen. Gemäß Prüfbescheid / Zulassung müssen Brandschutzklappen mit Wartungsauflagen nach Inbetriebnahme der lüftungstechnischen Anlagen in halbjährlichem Abstand gewartet werden. Ergeben zwei aufeinanderfolgende Wartungen keine Funktionsmängel, sind die Brandschutzklappen nur noch in jährlichem Abstand zu warten. Bei Brandschutzklappen ohne spezielle Wartungsauflagen muss das Öffnen und Schließen monatlich geprüft und protokolliert werden. Diese Tätigkeit kann von der Zentrale über GLT erfolgen. Darüber hinaus gibt es Brandschutzklappen, in deren allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung keine Aussage über die Wartung beinhaltet ist. Diese Klappen müssen 1 x jährlich einer Inspektion unterzogen werden.
Über die Durchführung der Wartungsarbeiten muss eine Bescheinigung ausgestellt werden, die der Betreiber aufzubewahren hat.
6. Gutachterliche Überprüfung nach Länderverordnung
7. Wartung älterer Klappen
Vor Einführung der Prüfzeichenpflicht für Brandschutzklappen im Jahre 1974 gab es vom Gesetzgeber keine konkreten Anforderungen hinsichtlich der Wartung von Brandschutzklappen. Diese “alten” Brandschutzklappen unterliegen ebenfalls der allgemeinen Instandhaltungspflicht für sicherheitstechnisch relevante Bauteile.
* Erläuterung am Beispiel Brandschutzklappen: Z= Allg. bauaufsichtliche Zulassung 41=Nummer des Sachverständigenausschusses für Brandschutz beim DIBt, 3=Gruppennummer, xyz= fortlaufende Nummer
** Siehe auch VDMA 24186 Teil 0.
*** Bei Brandschutzklappen ohne spezielle Wartungsauflagen muss diese Prüfung fernbetätigt, z.B. über die GLT erfolgen
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363 / 86 vom 12.11.1987
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